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Selbstanzeige

Nach § 371 Abs. 1 AO wird straffrei, wer nach einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Straffreiheit heißt, der Steuerpflichtige erlebt keine Gerichtsverhandlung, es drohen weder Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder gar eine Haftstrafe. Es müssen „nur“ die Steuern zuzüglich Zinsen nachgezahlt werden. Dies setzt jedoch eine wirksame Selbstanzeige voraus. Eine unwirksame Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung. Im Gegenteil, das Finanzamt wird ein Steuerstrafverfahren einleiten und es besteht keine Chance mehr auf Straffreiheit.
Dabei ist eine Selbstanzeige nicht nur vor dem Hintergrund von Auslandskonten und Schwarzgeld bedeutsam. Das Spektrum möglicher Lebenssachverhalte, in denen nachträglich der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht, ist groß. Neben dem Unternehmensbereich sind insbesondere Erbschafts‐ und Schenkungsfälle betroffen. Nachdem im Jahr 2011 das Recht zur Selbstanzeige bereits erheblich verschärft wurde, hat die Reform zum 01.01.2015 die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, nochmals erschwert. Damit ist eine Selbstanzeige ohne professionelle Hilfe kaum noch erfolgversprechend. Unser Ziel ist daher die vollständige Herausarbeitung des Problemsachverhaltes und anschließend die Ermittlung des kompletten Materials für die Selbstanzeige. Dabei prüfen wir auch Problemfelder im Nacherklärungszeitraum detailliert ab, die häufig längst vergessen sind oder deren sich der Steuerpflichtige nicht bewusst ist.
Ein Schwerpunkt bildet hier die Selbstanzeige für Steuerpflichtige aus dem öffentlichen Dienst und den verkammerten Berufen, insbesondere Ärzte. Für diese Berufsgruppen führt nach einem Rechtsprechungswechsel eine wirksame Selbstanzeige zwar zur Strafbefreiung, die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst, der Berufszulassung, beispielsweise die Entziehung der ärztlichen Approbation kann diese allerdings nicht grundsätzlich und automatisch abwehren. Hier bildet die Verhinderung der existenzvernichtenden berufsrechtlichen Konsequenzen einen weiteren Beratungsschwerpunkt. Ebenso ist der Erhalt eines Flugscheines, Jagdscheines sowie einer Waffenbesitzkarte ein Grund für eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Unser Leistungsportfolio:

  • Zulässigkeitsprüfung der Selbstanzeige (Sperrgründe)
  • Formelle und inhaltliche Erstellung der Selbstanzeige
  • Berechnung der Steuernachzahlungen und Zinsen
  • Koordinierte Abgabe der Selbstanzeige bei Gemeinschaften und Gesellschaften
  • Verhinderung berufsrechtlicher Folgen
  • Vertretung vor dem Finanzamt und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht

Betriebsprüfung

Jede Betriebsprüfung verläuft anders. Eine Prüfung geht problemlos über die Bühne, die andere entwickelt Kontroversen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem. Eine mangelhafte Vorbereitung führt dabei häufig zu existenzgefährdenden Schätzungen und daneben nicht weniger häufig zur Einleitung von Strafverfahren.

Unser Leistungsportfolio:

  • Kontrolle der Prüfungsanordnung
  • Systematische und umfassende Vorbereitung Ihres Betriebes für einen möglichst reibungslosen Prüfungsablauf
  • Begleitung während der Prüfung bis zur Schlussbesprechung
  • Bewertung und Besprechung der Prüfungsergebnisse
  • Einspruch und Klage gegen Prüfungsbescheide
  • Schätzungsabwehr

Steuerstreit

Ob im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen, der Beurteilung von steuerrechtlichen Einzelsachverhalten, der optimalen steuerlichen Gestaltung von Geschäftsvorfällen verhandeln wir sachlich und fachlich versiert zugunsten unserer Mandanten mit dem Finanzamt. Hierbei haben wir immer wirtschaftliche, betriebliche, persönliche oder familiäre Zusammenhänge und Konsequenzen im Blick. Führt der konsensuale Weg nicht weiter, gehört das Führen von Einspruchs‐ und Klageverfahren zu unserem Tagesgeschäft, um die Interessen unser Mandanten bestmöglich durchzusetzen.

Unser Leistungsportfolio:

  • Einspruchsverfahren vor den Finanzämtern
  • Klageverfahren vor den Finanzgerichten und Bundesfinanzhof
  • Einholung einstweiligen Rechtschutzes bei Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt

Steuererklärung

Damit es zu Problemen im Rahmen einer Betriebsprüfung und zu steuerstrafrechtlichen Verfahren gar nicht erst kommt, erstellen wir im Rahmen unserer Compliance‐Beratung fachgerecht und erfahren Steuererklärungen mit nationalem und internationalem Bezug für Privatpersonen und Unternehmer. Dabei haben wir genauso die vermietete Auslandsimmobilie im Blick wie die steuerliche korrekte Behandlung von Kryptowährungen bzw. Kryptoassets.
Aktueller Hinweis zur neuen Grundsteuer: In der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 sind bundesweit sämtliche Grundstückseigentümer verpflichtet, für ihren gesamten Grundbesitz Grundsteuererklärungen abzugeben! Wir sind hierauf spezialisiert und können dies gern für Sie übernehmen.

Schadensersatz

  • Überprüfung von Steuerberatergebührenrechnungen
  • Berechnung von Betriebsunterbrechungsschäden