Grundsätzlich muss ein Kläger vor dem Finanzgericht keine Gerichtskosten tragen, wenn er das Verfahren gewinnt. Er kann dann darüber hinaus sogar seine Kosten für das vorangegangene Einspruchsverfahren geltend machen.
Nur, wenn der Kläger die Klage voll oder teilweise verliert, werden ihm Gerichtskosten (voll oder zum Teil) auferlegt. Er muss dann auch die Kosten seines Rechtsanwalts tragen, da sie ihm dann nicht vom Finanzamt ersetzt werden.
Wovon hängen die Kosten ab?
a) Streitwert
Die Höhe der Kosten hängen vom Streitwert ab. Dieser richtet sich nach der beantragten Steuerminderung.
Beispiel: Der Kläger streitet um zusätzliche Werbungskosten von 8.000 EUR. Diese würden im Ergebnis zu einer Steuerminderung von etwa 3.500 EUR führen. Der Streitwert beträgt nicht 8.000 EUR sondern 3.500 EUR.
b) Gerichtskosten
Für ein Urteil (oder Gerichtsbescheid) fallen 4 Gerichtsgebühren an. Aus einer Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG) kann man ablesen, wieviel die einfache (1 Gebühr) für den eigenen Streitwert ausmacht. Diese ist dann mit 4 zu vervielfältigen. Allerdings gibt es einen Mindeststreitwert (nicht Mindestkosten!) im Finanzgerichtsverfahren. Dieser beträgt 1.500 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Im Kindergeldverfahren gilt der Mindeststreitwert nicht.
Beispiel: Beträgt der Streitwert 3.500 EUR (s.o.), ergibt sich nach der Gebührentabelle eine einfache Gebühr von 127 EUR. Somit beträgt die 4-fache Gebühr (4x 127 EUR=) 508 EUR.
c) Kosten des Rechtsanwalts
Der Vergütungsanspruch des Anwalts richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert (Gegenstandswert). Dieser richtet sich nach dem RVG. Der Prozessbevollmächtigte kann abhängig vom Verfahrenslauf insgesamt 2,8 bis 3,8 Gebühren abrechnen. Die entsprechenden Gebühren sind aus einem Vergütungsverzeichnis, der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG iVm. der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG abzulesen.
Beispiel (Regelfall): Bei einem Streitwert von 3.500 EUR (s.o.) kann bzw. wird der Anwalt im Regelfall folgendes berechnen:
Einfache Gebühr 252 EUR x 2,8 = 705,60 EUR netto.
d) Weitere Kosten
Zusätzlich können noch Kosten für Porto, Übersendung von Steuerakten, Reisekosten, Auslagen des Anwalts für Porto und Telefon, Kosten für Zeugen oder Sachverständige entstehen.
e) Gebührenvereinbarungen
Alternativ kann der Anwalt mit seinem Mandanten auch eine vom RVG abweichende Gebührenvereinbarung treffen.
f) Für einen ersten Überblick
In der folgenden Tabelle können Sie sich einen ersten Eindruck über eventuelle Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im Falle der Klageabweisung (nur dann fallen diese Kosten für Sie an) für einzelne Streitwerte verschaffen. Die Tabelle setzt 4 Gerichtsgebühren und 2,8 Beratergebühren (s.o.) netto voraus. Weitere eventuelle Kosten für Zeugen, Sachverständige usw. bleiben außer Betracht: