Direkt zum InhaltDirekt zur Hauptnavigation

Themenbereiche

Selbstanzeige

Nach § 371 Abs. 1 AO wird straffrei, wer nach einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Straffreiheit heißt, der Steuerpflichtige erlebt keine Gerichtsverhandlung, es drohen weder Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder gar eine Haftstrafe. Es müssen „nur“ die Steuern zuzüglich Zinsen nachgezahlt werden. Dies setzt jedoch eine wirksame Selbstanzeige voraus. Eine unwirksame Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung. Im Gegenteil, das Finanzamt wird ein
Steuerstrafverfahren einleiten und es besteht keine Chance mehr auf Straffreiheit.
Dabei ist eine Selbstanzeige nicht nur vor dem Hintergrund von Auslandskonten und Schwarzgeld bedeutsam. Das Spektrum möglicher Lebenssachverhalte, in denen nachträglich der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht, ist groß. Neben dem Unternehmensbereich sind insbesondere Erbschafts‐ und Schenkungsfälle betroffen. Nachdem im Jahr 2011 das Recht zur Selbstanzeige bereits erheblich verschärft wurde, hat die Reform zum 01.01.2015 die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, nochmals erschwert. Damit ist eine Selbstanzeige ohne professionelle Hilfe kaum noch erfolgversprechend.
Unser Ziel ist daher die vollständige Herausarbeitung des Problemsachverhaltes und anschließend die Ermittlung des kompletten Materials für die Selbstanzeige. Dabei prüfen wir auch Problemfelder im Nacherklärungszeitraum detailliert ab, die häufig längst vergessen sind oder deren sich der Steuerpflichtige nicht bewusst ist.

Ein Schwerpunkt bildet hier die Selbstanzeige für Steuerpflichtige aus dem öffentlichen Dienst und den verkammerten Berufen, insbesondere Ärzte. Für diese Berufsgruppen führt nach einem Rechtsprechungswechsel eine wirksame Selbstanzeige zwar zur Strafbefreiung, die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst, der Berufszulassung, beispielsweise die Entziehung der ärztlichen Approbation kann diese allerdings nicht grundsätzlich und automatisch abwehren. Hier bildet die Verhinderung der existenzvernichtenden berufsrechtlichen Konsequenzen einen weiteren Beratungsschwerpunkt. Ebenso ist der Erhalt eines Flugscheines, Jagdscheines sowie einer Waffenbesitzkarte ein Grund für eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Unser Leistungsportfolio:

  • Zulässigkeitsprüfung der Selbstanzeige (Sperrgründe)
  • Formelle und inhaltliche Erstellung der Selbstanzeige
  • Berechnung der Steuernachzahlungen und Zinsen
  • Koordinierte Abgabe der Selbstanzeige bei Gemeinschaften und Gesellschaften
  • Verhinderung berufsrechtlicher Folgen
  • Vertretung vor dem Finanzamt und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht

Steuerfahndung

Steuerfahnder stehen plötzlich in der Tür. Aktionen staatlicher Machtausübung schließen sich an. Wir bieten steuerrechtliche und strafrechtliche Beratung aus einer Hand. Unser Ziel ist dabei eine fallgeeignete Verfahrenserledigung unter Vermeidung überflüssiger und schädlicher Tumulte.

Unser Leistungsportfolio:

  • Vorbereitung auf einen Fahndungseingriff
  • Wahrung der Rechte und Rechtschutz im Steuerfahndungsverfahren

Strafverfahren

Unser Beratungs‐ und Leistungsportfolio: 

  • Wahrung der Rechte und Rechtsschutz im Strafverfahren

Zoll

Die Beratung und Verteidigung in Zollstrafrecht‐ und Verbrauchssteuerstrafverfahren bieten nur relativ wenige Rechtsanwaltskanzleien an. Es handelt sich um eine Kombination aus verschiedenen Spezialrechtsgebieten, denn hier sind das Steuerstrafrecht mit dem Zollrecht bzw. dem Verbrauchssteuerrecht(z.B. Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer, Stromsteuer) miteinander verzahnt.

Zollstrafrecht
Die Zollhinterziehung ist wie die Steuerhinterziehung strafbar. Jedoch ist auch im Zollstrafrecht eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.

Unser Beratungs‐ und Leistungsportfolio:

  • Erstellung von speziellen Selbstanzeigen zur Vermeidung einer Zollstraftat
  • Wahrung der Rechte und Rechtschutz im Zollstrafverfahren und bei Zollfahndung

Verbrauchssteuerstrafrecht
Verbrauchssteuerhinterziehung ist vielseitig begehbar, z.B.

  • Heizölverdieselung: Verwendung von Heizöl als Kraftstoffersatz in Arbeitsmaschinen oder Kraftfahrzeugen
  • Schwarzbrennen: Herstellung von Branntwein ohne Brennrecht
  • Verbringen von Kraftstoff aus EU‐Mitgliedsstaaten in nachträglich angebrachte LKW‐Zusatztanks
  • Unrichtige Steueranmeldungen z.B. bei der Tabaksteuer

Unser Beratungs‐ und Leistungsportfolio:

  • Verteidigung gegen Vorwürfe des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft
  • Beratung zur Abwendung der Nacherhebung von Einfuhrabgaben